Covid-19 Abmilderungsgesetz - Reha Sportverein Waldkraiburg e.V.

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2. April 2020 | Auswirkungen COVID-19 Abmilderungsgesetz

Übersicht zu aktuellen Änderungen und Regelungen

1. COVID-19 Abmilderungsgesetz und Vereinsrecht
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht1 enthält in Artikel 2 (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie), Regelungen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen sichern sollen, wenn die Organe der Vereine oder Stiftungen nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen – zum Beispiel, um Vorstandsmitglieder neu zu wählen.

§ 5 des Gesetzes lautet wie folgt:

„Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“
Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Stiftungen und Vereine handlungsfähig bleiben, selbst wenn zwischenzeitlich die Amtsperiode eines Amtsträgers abgelaufen ist. Für die Vereine ergibt sich kein Handlungsbedarf bei Vorständen, deren Amtszeit in diesem Jahr endet.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Dies ist als Ausnahmeregelung zu den gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, um virtuelle Mitgliederversammlungen (Nummer 1) sowie die vorherige schriftliche Stimmabgabe (Nummer 2) zu ermöglichen.
Für die Vereine bedeutet diese Regelung, dass sie auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen können. Voraussetzung dafür ist, dass die technischen Voraussetzungen zur Durchführung bei allen Mitgliedern vorhanden sind. Zu beachten ist auch, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Einberufung (z.B. Form, Frist, Tagesordnung) weiterhin gültig sind.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Durch diese Regelung wird die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erleichtert, da abweichend von § 32 Abs. 2 BGB keine 100%ige Zustimmung aller Mitglieder mehr erforderlich ist.
Voraussetzung ist, dass alle Mitglieder beteiligt und bis zu einem genau definierten Termin um Stimmabgabe (schriftlich oder in Textform) aufgefordert wurden.
Die gesetz- oder satzungsgemäßen Mehrheitserfordernisse (z.B. bei Satzungsänderungen) bleiben von der Neuregelung unberührt.

Das COVID-19 Abmilderungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für Vorstandssitzungen, es ist aufgrund der Zielrichtung des Gesetzes, die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen zu erhalten, jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses analog auch für Vorstandssitzungen angewendet werden kann.
Die Regelungen gelten nur für die im Jahr 2020 ablaufenden Bestellungen in Vereins- und Stiftungsvorständen und nur für die im Jahr 2020 stattfindenden Versammlungen und Sitzungen. Danach gilt wieder die alte Rechtslage.

Diese Regelungen treten am 28. März 2020 in Kraft und gelten bis Ende 2021.

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